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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 14.03.1984, Az.: 2 BvR 249/84

Revision; Besetzungsrüge; Angeklagter; Erforderlicher Einwand; Vorschriftswidrgikeit

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
14.03.1984
Aktenzeichen
2 BvR 249/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11742
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1984, 731-732 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 2515 (amtl. Leitsatz)
  • StV 1984, 317

Redaktioneller Leitsatz

Wenn der Angeklagte den erforderlichen Einwand (§ 222 b StPO) nicht erhoben hat, obwohl ihm die Vorschriftswidrgikeit der Besetzung bei deren Bekanntgabe erkennbar war, ist die mit der Revision geltend gemachte Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO als ausgeschlossen zu erachten und ist nicht verfassungswidrig.