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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 11.02.1984, Az.: 2 BvR 1608/83

Gefangener; Rechtsanspruch; Telefongespräche; Dringliche Angelegenheiten

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
11.02.1984
Aktenzeichen
2 BvR 1608/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 11735
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Saarbrücken 17.08.1983 - 1 Ws 324/83

Fundstelle

  • ZfStrVo 1984, 255

Redaktioneller Leitsatz

Es ist erlaubt einem Gefangenen Telefongespräche nur dann zu gestatten, wenn die Telefongespräche aus dringlichen Angelegenheiten geführt werden müssen.