Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 25.01.1984, Az.: 1 BvR 272/81

Pressefreiheit; Vertraulichkeit; Zeitschriftenredaktionen; Schutz; Veröffentlichung; Rechtswidrige Informationen; Schutz der Meinungsfreiheit; Täuschung; Unterbleiben der Veröffentlichung; Öffentliche Meinungsbildung; Geistiger Meinungskampf; Öffentliche Kritik

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
25.01.1984
Aktenzeichen
1 BvR 272/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 11789
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg 10.05.1979 - 3 U 197/78
BGH 20.01.1981 - VI ZR 162/79

Fundstellen

  • BVerfGE 66, 116 - 151
  • DVBL 1984, 716-721 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1984, 716-721 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1984, 729-731 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 1741-1746 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Die Vertraulichkeit der Arbeit von Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen ist durch das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) geschützt. Erst wenn die Schranken des Grundrechts berücksichtigt werden, ergibt sich die Tragweite dieses Schutzes.

2. a) Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) deckt die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen ab. Dem Grundrecht sind hierbei Schranken gesetzt.

b) Eine Veröffentlichung hat grundsätzlich zu unterbleiben, wenn der Publizierende sich die Informationen widerrechtlich durch Täuschung in der Absicht verschafft hat, sie gegen den Getäuschten einzusetzen. Eine Ausnahme bildet der Fall, wenn die Bedeutung der Informationen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und für die Rechtsordnung mit sich bringt.

3. Wenn es sich bei dem Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt, dann ist die Vermutung in Zusammenhang mit der Zulässigkeit der freien Rede gegeben. Mit Art. 5 GG jedoch nicht vereinbar ist eine Auslegung beschränkender Gesetze, die an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik überhöhte Anforderungen stellt.