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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 12.04.1983, Az.: 2 BvR 1304/80

Privatklageverfahren; Beschuldigter; Pflichtverteidiger; Würdigung aller Umstände; Schwerwiegender Fall; Kosten

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
12.04.1983
Aktenzeichen
2 BvR 1304/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 16589
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 63, 380 - 395
  • MDR 1983, 815 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1983, 1599

Redaktioneller Leitsatz

Leitsatz der Redaktion:

Weil der Privatkläger anwaltlich vertreten ist, ist im Privatklageverfahren dem Beschuldigten nicht schon deshalb ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Wenn die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers aus sonstigen Gründen rechtsstaatlich geboten ist (BVerfGE 46, 202), ist die Bestellung eines Verteidigers über die in § 140 StPO genannten Voraussetzungen erforderlich. Dies ist unter anderem dann anzunehmen, wenn die Berücksichtigung aller Umstände das Vorliegen eines schwerwiegenden Falles ergibt und der Beschuldigte die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht selber zahlen kann. Dies hat auch für das Privatklageverfahren Gültigkeit.Wenn der Privatkläger durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, der Beschuldigte aber aufgrund seiner Mittellosigkeit einen Verteidiger nicht bestellen kann, kommt danach die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht in Betracht. Trotzdem ist der Anspruch des Beschuldigten auf einrechtsstaatliches und faires Verfahren auch dann gesichert.