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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 03.11.1982, Az.: 1 BvR 900/78

Medizinisches Zweitstudium ; Bildung einer Sonderquote; Zulassungskriterium; Sinnvolle Ergänzung; Verfassungsmäßigkeit; Verletzung des Grundrechts auf freie Berufswahl

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
03.11.1982
Aktenzeichen
1 BvR 900/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11533
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 62, 117 - 168
  • DVBl 1983, 215-222 (Volltext mit amtl. LS)
  • Hauck, NVwZ 83, 277
  • NJW 1983, 1371 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1983, 277-282 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die gesetzliche Erschwerung des medizinischen Zweitstudiums durch Bildung einer Sonderquote und durch das Zulassungskriterium der sinnvollen Ergänzung des Erststudiums war jedenfalls im Bewerbungszeitraum bis Sommersemester 1980 verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden.

2. Das Zulassungskriterium der sinnvollen Ergänzung ist auf solche Bewerber für ein medizinisches Zweitstudium unanwendbar, die bis spätestens Wintersemester 74//75 ein Park- oder ein Fachhochschulstudium im Vertrauen auf die damals bestehende Möglichkeit zum Zweitstudium begonnen haben.

3. Die VergabeVO 1977 schränkt das Zulassungskriterium der sinnvollen Ergänzung übermäßig ein und verletzt dadurch die Grundrechte insbesondere solcher Zweitstudienbewerber, welche die Berechtigung zu einem medizinischen Studium erst mit dem Abschluß einer Fachhochschulausbildung erwerben.