Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 10.11.1981, Az.: 2 BvR 1118/80
Durchsuchung; Geschützte Lebenssphäre; Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit; Plausible Gründe; Willkür
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 10.11.1981
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1118/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 11392
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Moers 18.04.1980 - 17 Gs 239/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 59, 95 - 98
- MDR 1982, 291-292 (Kurzinformation)
Redaktioneller Leitsatz
1. Wenn eine Durchsuchung nicht von vornherein ebenso wie ihre Anordnung unter dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit steht greift sie schwerwiegend in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen ein. Die Grundrechte aus Art. 2 und Art. 13 GG wären hier betroffen.
2. Wenn sich für eine Durchsuchung sachlich zureichende, plausible Gründe nicht mehr finden lassen, so daß ihr Ergebnis bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich somit der Schluß der Willkür aufdrängt, verstößt diese Anordnung der Durchsuchung gegen Art. 3 Abs.1.