Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 16.10.1981, Az.: 2 BvR 344/81

Geschäftsverteilungsplan; Vertreter; Zuständiger Richter; Gerichtspräsident; Richterliche Unabhängigkeit; Ad hoc; Ad personam; Reibungslose Geschäftsabwicklung; Zeitweiliger Vertreter; Grundsatz des gesetzlichen Richters; Haftbefehl; Verfassungsbeschwerde; Grundrecht der persönlichen Freiheit ; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Haftbefehl ; Tatverdacht ; Haftgründe; Verwendung ; Vervielfältigtes Schriftstücks

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
16.10.1981
Aktenzeichen
2 BvR 344/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11408
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW 1982, 29-30 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1982, 37
  • StV 1982, 135-136

Redaktioneller Leitsatz

1. Der Gerichtspräsident kann in richterlicher Unabhängigkeit gemäß § 21 i Abs. 2 GVG ad hoc und ad personam im Interesse reibungsloser Geschäftsabwicklung einen zeitweiligen Vertreter bestimmen, ohne dabei den Grundsatz des gesetzlichen Richters zu verletzen, wenn die durch Geschäftsverteilungsplan bestellten Vertreter des zuständgen Richters verhindert sind oder ihre Zahl bei einem sich abzeichnenden besonderen Geschäftsanfall nicht ausreicht.

2. Inwiefern die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der persönlichen Freiheit verkannt, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mißachtet oder willkürlich entschieden worden ist, bleibt die Prüfung bei der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde gegen einen Haftbefehl darauf beschränkt.

3. Wenn Haftbefehle unter Verwendung eines vervielfältigten Schriftstücks erlassen wurden und in ihnen Tatverdacht und Haftgründe in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise begründet wurden, bestehen gegen die Haftbefehle auch keine Bedenken.