Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 14.07.1981, Az.: 1 BvL 28/77
Ehereform ; Regelung des Unterhaltsrechts; Rückwirkende Geltung; Verfassungsmäßigkeit ; Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz; Anwendung der Härteklausel; Aufstockungsunterhaltsanspruch; Verletzung von Grundrechten; Trennungs- und Zerrüttungsverschulden
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 14.07.1981
- Aktenzeichen
- 1 BvL 28/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11400
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 12 Nr. 31.EheRG
- § 1579 Abs. 2 BGB
- § 1573 BGB
- § 1569 BGB
Fundstellen
- BVerfGE 57, 361 - 394
- JZ 1981, 528-531 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1981, 896-897 (Urteilsbesprechung von Dr. Günther Schultz)
- MDR 1981, 988-989 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 1771-1774 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Gesetzgeber war verfassungsrechtlich nicht gehindert, das neue Unterhaltsrecht auch für Ehen einzuführen, die vor dem 1.7.1977 geschlossen wurden.
2. § 1579 II BGB ist mit Art. 2 I GG nicht vereinbar, soweit danach die Anwendung der Härteklausel des § 1579 I BGB auch in besonders gelagerten Härtefällen ausgeschlossen ist.
3. Der an den ehelichen Lebensverhältnissen ausgerichtete Aufstockungsunterhaltsanspruch eines erwerbstätigen geschiedenen Ehegatten (§ 1573 II BGB) verletzt den Verpflichteten nicht in seinen Grundrechten.
4. Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß die Regelungen des Ersten Eherechtsreformgesetzes über die Unterhaltsansprüche getrennt lebender und geschiedener Ehegatten grundsätzlich unabhängig vom Trennungs- und Zerrüttungsverschulden gestaltet sind (§ 1361 I 1, § 1569 BGB).