Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 05.11.1980, Az.: 1 BvR 349/80
Aufgabe des Familienrichters; Durchführung der Anhörung; Individuelle Verhältnisse; Verfahrensweise; Alter des Kindes; Entwicklungsstand; Seelische Verfassung; Kindeswohl; Entscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 05.11.1980
- Aktenzeichen
- 1 BvR 349/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 11173
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 55, 171 - 184
- DÖV 1981, 388 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1981, 290 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 217-219 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Es ist Aufgabe des Familienrichters entsprechend den individuellen Verhältnissen die Anhörung nach § 5O b FGG durchzuführen.Wenn der Familienrichter möglichst zuverlässig die Grundlagen einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen will, muß er im Einzelfall seine Verfahrensweise unter Berücksichtigung des Alters des Kindes, seines Entwicklungsstandes und vor allem seiner häufig durch die Auseinandersetzung zwischen den Eltern besonders angespannten seelischen Verfassung gestalten.