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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 22.10.1980, Az.: 2 BvR 1172/79

Vertrag über Verkehrsleistung; Grenzüberschreitender Verkehr; Verpflichtung der Beteiligten; Einsichtnahme der Überwachungsbehörde; Anwendbarkeit; Festsetzung der Entgelte; Rechtssetzungsbefugnis; Verfassungsmäßigkeit; Ordnungswidrigkeit; Frachtenausschuß

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
22.10.1980
Aktenzeichen
2 BvR 1172/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 16639
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 55, 144 - 154
  • NJW 1981, 1087

Amtlicher Leitsatz

1. Die am Vertrag über eine Verkehrsleistung Beteiligten sind verpflichtet, auch die Bücher und Geschäftspapiere des grenzüberschreitenden Verkehrs der Überwachungsbehörde zur Einsichtnahme vorzulegen.

2. Zur Anwendbarkeit der Vorschriften des Binnenschiffahrtsgesetzes auf den grenzüberschreitenden Verkehr.

3. Die Verpflichtung der am Vertrag über eine Verkehrsleistung i.S. von § 21 Beteiligten, die Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu ermöglichen, verstößt auch dann nicht gegen einzelne Verfassungsbestimmungen oder gegen allgemeine Verfassungsgrundsätze, wenn sich aus diesen Unterlagen eine Ordnungswidrigkeit eines Beteiligten ergibt.

4. Bei der Festsetzung der Entgelte für Verkehrsleistungen i.S. des Binnenschiffahrtsgesetzes nehmen die Frachtenausschüsse keine Rechtsetzungsbefugnis wahr.