Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 22.10.1980, Az.: 2 BvR 1172/79
Vertrag über Verkehrsleistung; Grenzüberschreitender Verkehr; Verpflichtung der Beteiligten; Einsichtnahme der Überwachungsbehörde; Anwendbarkeit; Festsetzung der Entgelte; Rechtssetzungsbefugnis; Verfassungsmäßigkeit; Ordnungswidrigkeit; Frachtenausschuß
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 22.10.1980
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1172/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 16639
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 21 BinnSchG
- § 31a BinnSchG
- § 31a Abs. 2 BinnSchG
- § 42 Abs. 1 BinnSchG
Fundstellen
- BVerfGE 55, 144 - 154
- NJW 1981, 1087
Amtlicher Leitsatz
1. Die am Vertrag über eine Verkehrsleistung Beteiligten sind verpflichtet, auch die Bücher und Geschäftspapiere des grenzüberschreitenden Verkehrs der Überwachungsbehörde zur Einsichtnahme vorzulegen.
2. Zur Anwendbarkeit der Vorschriften des Binnenschiffahrtsgesetzes auf den grenzüberschreitenden Verkehr.
3. Die Verpflichtung der am Vertrag über eine Verkehrsleistung i.S. von § 21 Beteiligten, die Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu ermöglichen, verstößt auch dann nicht gegen einzelne Verfassungsbestimmungen oder gegen allgemeine Verfassungsgrundsätze, wenn sich aus diesen Unterlagen eine Ordnungswidrigkeit eines Beteiligten ergibt.
4. Bei der Festsetzung der Entgelte für Verkehrsleistungen i.S. des Binnenschiffahrtsgesetzes nehmen die Frachtenausschüsse keine Rechtsetzungsbefugnis wahr.