Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 18.07.1979, Az.: 1 BvL 52/79
Normenkontrollantrag; Vorlagebeschluß; Deutlichkeit; Straf- und Bußgeldsachen
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 18.07.1979
- Aktenzeichen
- 1 BvL 52/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 10937
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hamburg-Wandsbeck 28.03.1979 - 726-643/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 51, 401 - 405
- MDR 1980, 377-378 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 38 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Nur wenn ein Vorlagebeschluß mit hinreichender Deutlichkeit erkennen läßt, daß das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit, ist ein konkreter Normenkontrollantrag nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 2 BVerfGG zulässig.
2. Die Frage, ob der Angeklagte bzw. Betroffene die ihm zur Last gelegte Tat schuldhaft begangen hat, gehört in Straf- und Bußgeldsachen zu den für die Entscheidung wesentlichen und daher vom Gericht im Vorlagebeschluß zu erörternden Umständen.