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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 18.07.1979, Az.: 1 BvL 52/79

Normenkontrollantrag; Vorlagebeschluß; Deutlichkeit; Straf- und Bußgeldsachen

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
18.07.1979
Aktenzeichen
1 BvL 52/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 10937
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hamburg-Wandsbeck 28.03.1979 - 726-643/78

Fundstellen

  • BVerfGE 51, 401 - 405
  • MDR 1980, 377-378 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 38 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Nur wenn ein Vorlagebeschluß mit hinreichender Deutlichkeit erkennen läßt, daß das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit, ist ein konkreter Normenkontrollantrag nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 2 BVerfGG zulässig.

2. Die Frage, ob der Angeklagte bzw. Betroffene die ihm zur Last gelegte Tat schuldhaft begangen hat, gehört in Straf- und Bußgeldsachen zu den für die Entscheidung wesentlichen und daher vom Gericht im Vorlagebeschluß zu erörternden Umständen.