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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 16.01.1979, Az.: 2 BvL 4/77

Fälle minderer Kriminalität; Mindeststrafe; Freiheitsstrafe von sechs Monaten; Rückfallbestimmung; Schematische Berücksichtigung der Vorstrafen

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
16.01.1979
Aktenzeichen
2 BvL 4/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 10933
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Düsseldorf 10.08.1977 - 129 Ds 84 Js 87/77

Fundstellen

  • BVerfGE 50, 125 - 141
  • DRiZ 1979, 152
  • JZ 1979, 224-226
  • MDR 1979, 468 (amtl. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

1. Die Vereinbarkeit des § 48 StGB ist auch insoweit mit dem Grundgesetz gegeben, als er für Fälle minderer Kriminalität, die nicht von § 48 Abs. 2 StGB erfaßt werden die Mindeststrafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten androht.

2. Durch die Rückfallbestimmung wird eine schematische Berücksichtigung der Vorstrafen nicht vorgenommen. Vielmehr hat der Richter in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Angeklagte sich die früheren Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen.