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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 17.01.1978, Az.: 1 BvL 13/76

Strafgesetz; Zweck; Verhaltensweis; Absicht des Gesetzgebers; Zweckuntauglichkeit

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
17.01.1978
Aktenzeichen
1 BvL 13/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 10936
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG München 24.02.1976 - Ds 27a Js 5436/75
AG München 24.02.1976 - 432 Ds 127 Js 3016/76

Fundstellen

  • BVerfGE 47, 109 - 128
  • NJW 1978, 933-936 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Wenn ein Strafgesetz geeignet ist, seinen Zweck weitgehend zu erfüllen, läßt jedoch seine Fassung auch Verhaltensweisen zu, die der Absicht des Gesetzgebers zuwiderlaufen, dann rechtfertigt das noch nicht den Schluß, daß das Gesetz zweckuntauglich und deshalb mit dem Grundgesetz unvereinbar sei.

2. Art. 103 Abs. 2 GG zwingt den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit, die Art und das Maß der Strafe so bestimmt zu beschreiben, daß der Normadressat anhand des gesetzlichen Tatbestandes voraussehen kann, ob ein Verhalten strafbar ist. Für die Frage, ob das der Fall ist, ist in erster Linie der Wortlaut des Straftatbestandes maßgebend.

3. § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB verstößt nicht gegen das Grundgesetz.