Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 21.06.1977, Az.: 2 BvR 308/77
Richterablehnung; Beschwerde; Verwerfung einer Revision; Ablehnungsgesuch; Erkennender Richter
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 21.06.1977
- Aktenzeichen
- 2 BvR 308/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 10992
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BGH
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 45, 363 - 376
- MDR 1978, 25-26 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 1815-1816 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Den Erfordernissen des Art. 103 Abs. 2 Gggenügen die Vorschrift des § 94 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 StG.
2. a) Die Auslegung des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO, das die Richterablehnung betreffende Rechtsmittel sei seiner Natur nach eine Beschwerde, verstößt nicht gegen die Verfassung.
b) Mit dem Grundgesetz vereinbar ist die Regelung, daß § 304 Abs. 4 StPO die Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des im ersten Rechtszug zuständigen Oberlandesgerichts hervorruft, mit der es die Ablehnung eines Richters als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen hat (§ 28 Abs. 2 StPO).
c) Verfassungsrechtlich vereinbar ist die Verwerfung einer Revision gegen ein erstinstanzliches Urteil eines Oberlandesgerichts mit der Begründung, eine solche Revision könne grundsätzlich nicht darauf gestütztz werden, daß das Gericht ein Ablehnungsgesuch gegen einen erkennenden Richter (§ 28 Abs. 2 Satz 2 StPO) zu Unrecht verworfen habe.