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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 24.05.1977, Az.: 2 BvL 11/74

Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
24.05.1977
Aktenzeichen
2 BvL 11/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 10994
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 44, 322 - 353
  • DB 1977, 1510-1514 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 2255-2259 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen ist im Verhältnis zu den ohne sie nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein Rechtsetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtsetzung, der seine eigenständige Grundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet. Er kann nicht an Art. 80 GG gemessen werden.

2. Das Grundgesetz erkennt in dem von Art. 9 Abs. 3 GG maßgeblich gestalteten Bereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, in dem der Staat seine Regelungszuständigkeit zugunsten der eigenverantwortlichen Schaffung von Rechtsregeln durch die Koalitionen weit zurückgenommen hat, besondere Formen von Normsetzung an.

3. Die allgemeinverbindlichen Tarifnormen sind gegenüber den Außenseitern durch die staatliche Mitwirkung noch ausreichend demokratisch legitimiert.