Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 24.05.1977, Az.: 2 BvL 11/74
Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 24.05.1977
- Aktenzeichen
- 2 BvL 11/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 10994
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 44, 322 - 353
- DB 1977, 1510-1514 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 2255-2259 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen ist im Verhältnis zu den ohne sie nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein Rechtsetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtsetzung, der seine eigenständige Grundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet. Er kann nicht an Art. 80 GG gemessen werden.
2. Das Grundgesetz erkennt in dem von Art. 9 Abs. 3 GG maßgeblich gestalteten Bereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, in dem der Staat seine Regelungszuständigkeit zugunsten der eigenverantwortlichen Schaffung von Rechtsregeln durch die Koalitionen weit zurückgenommen hat, besondere Formen von Normsetzung an.
3. Die allgemeinverbindlichen Tarifnormen sind gegenüber den Außenseitern durch die staatliche Mitwirkung noch ausreichend demokratisch legitimiert.