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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 11.02.1976, Az.: 2 BvR 930/75

Einlegung des Einspruchs; Strafbefehl; Verzögerungen der Briefbeförderung; Deutsche Bundespost; Versäumung der Frist; Bußgeldbescheid

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
11.02.1976
Aktenzeichen
2 BvR 930/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 11060
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg 01.10.1975 - 33 Qs OWi 1089/75

Fundstelle

  • BVerfGE 41, 341 - 344

Redaktioneller Leitsatz

1. Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG verlangen, § 44 StPO dahin auszulegen, daß dem Bürger bei der schriftlichen Einlegung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl Verzögerungen der Briefbeförderung oder der Briefzustellung durch die Deutsche Bundespost, die er nicht zu vertreten hat, nicht angerechnet werden.

2. Wenn die Vorschrift ("Verschulden" in § 44 StPO) gemäß § 52 OWiG auf die Versäumung der Frist für den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid "entsprechend" anzuwenden ist, dann ist dieser Maßstab für die verfassungskonforme Auslegung des Merkmals "Verschulden" in § 44 StPO gültig.