Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 11.02.1976, Az.: 2 BvR 930/75
Einlegung des Einspruchs; Strafbefehl; Verzögerungen der Briefbeförderung; Deutsche Bundespost; Versäumung der Frist; Bußgeldbescheid
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 11.02.1976
- Aktenzeichen
- 2 BvR 930/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 11060
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg 01.10.1975 - 33 Qs OWi 1089/75
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BVerfGE 41, 341 - 344
Redaktioneller Leitsatz
1. Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG verlangen, § 44 StPO dahin auszulegen, daß dem Bürger bei der schriftlichen Einlegung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl Verzögerungen der Briefbeförderung oder der Briefzustellung durch die Deutsche Bundespost, die er nicht zu vertreten hat, nicht angerechnet werden.
2. Wenn die Vorschrift ("Verschulden" in § 44 StPO) gemäß § 52 OWiG auf die Versäumung der Frist für den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid "entsprechend" anzuwenden ist, dann ist dieser Maßstab für die verfassungskonforme Auslegung des Merkmals "Verschulden" in § 44 StPO gültig.