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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 04.07.1975, Az.: 2 BvR 482/75

Vereinbarkeit mit dem GG; Ausschluß eines Verteidigers; Umfang der Beweisaufnahme; Ausschlußverfahren; Pflichtgemäßes Ermessen des Gerichts

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
04.07.1975
Aktenzeichen
2 BvR 482/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 10978
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BGH (AnwBl 1975, 243)
OLG Stuttgart (AnwBl 1975, 213)

Fundstelle

  • NJW 1975, 2341 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Mit dem Grundgesetz vereinbaren, lassen sich die gesetzlichen Regelungen über den Ausschluß eines Verteidigers in den Fällen des § 138a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StPO.

2. Wenn der Gesetzgeber den Umfang der Beweisaufnahme im Ausschlußverfahren (§ 138 Abs. 4 Satz 2 StPO) in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt hat, ist dies von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.