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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 10.06.1975, Az.: 2 BvR 1018/74

Sachnähere Fachgerichte ; Verbindliche Bestimmung eines Gesetzes; Interpretationsmöglichkeiten; Verfassungskonforme Auslegung; Verfassungsbeschwerde; Grundrechtsverletzung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
10.06.1975
Aktenzeichen
2 BvR 1018/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 10981
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Laufen 25.09.1974 - Cs 112/74 REI
LG Traunstein 18.11.1974 - 4 Qs 248/74

Fundstellen

  • BVerfGE 40, 88 - 95
  • DRiZ 1975, 343
  • DVBl 1975, 624-626 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1976, 238-239 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1975, 995-996 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 1355-1356 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Fristversäumnis wegen Urlaubsabwesenheit"
  • NJW 1976, 1997-2001 (Urteilsbesprechung von Richter Dr. Uwe Seetzen)

Redaktioneller Leitsatz

1. Sache der sachnäheren Fachgerichte ist die Auslegung und Anwendung einfacher Gesetze. Die aus dem Verfassungsrecht sich ergebenden Maßstäbe oder Grenzen für die Auslegung eines einfachen Gesetzes verbindlich zu bestimmen ist dagegen Aufgabe des Bundesverfassugsgerichts .

2. Kein anderes Gericht kann eine Interpretationsmöglichkeiten für verfassungsgemäß halten, wenn das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer "verfassungskonformen Auslegung" einer Norm des einfachen Rechts, daß gewisse an sich mögliche Interpretationen dieser Norm mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind, ausspricht.

3. Wenn auf Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen hin festgestellt worden ist, daß gewisse, sonst vertetbare und mögliche Interpretationen des einfachen Rechts zu einer Grundrechtsverletzung führen, gilt dies wie unter Punkt 2.