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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 02.04.1974, Az.: 2 BvR 444/73

Bußgeldverfahren; Einspruch gegen den Bußgeldbescheid; Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verspätung eines Rechtsbehelfs; Einspruch

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
02.04.1974
Aktenzeichen
2 BvR 444/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 11021
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Karlsruhe 05.04.1973 - 7 OWi 194/74
LG Karlsruhe 04.06.1973 - I Qs 76/73

Fundstelle

  • BVerfGE 37, 93 - 99

Redaktioneller Leitsatz

1. Erst der Einspruch und nur dieser eröffnet im Bußgeldverfahren gegen den Bußgeldbescheid dem Betroffenen die Möglichkeit,die Anrufung eines Gerichts gegen eine ihn belastende Maßnahme einer Verwaltungsbehörde zu vollziehen. Durch Art. 19 Abs. 4 GG zwingend geboten ist die Einräumung dieser Chance, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen.

2. Die Anforderungen dürfen nicht im Zusammenhang mit der Formulierung eines Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überspannt werden; es genügt eine Formulierung, aus der erkennbar ist, daß ein rechtsunkundiger Antragsteller in Kenntnis der Verspätung seines Rechtsbehelfs darum bittet, der Einspruch möge trotz Verspätung in der Sache behandelt werden.