Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 27.03.1973, Az.: 2 BvR 311/72
Aufhebung der Informationsfreiheit; Untersuchungshaft; Beschränkungen; Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde; Untersuchungshaft ; Schutzwürdiges Interesse
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 27.03.1973
- Aktenzeichen
- 2 BvR 311/72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 11027
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart 06.04.1972 - 3 Ws 97/72
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BVerfGE 35, 1 - 5
Redaktioneller Leitsatz
1. Eine Aufhebung des Grundrechts der Informationsfreiheit ist durch die Untersuchungshaft nicht gegeben, sondern nur nach § 119 Abs. 3 StPO bestimmten Beschränkungen unterworfen.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Untersuchungshaft beendet ist und an der Klärung einer damit zusammenhängenden verfassungsrechtlichen Frage in der Regel kein schutzwürdiges Interesse mehr besteht.