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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 27.07.1970, Az.: 1 BvR 399/70

Vorschriften der BRAO; Vorschriften der BRAGO; Vorschriften der ZPO; Beiordnung eines Anwalts ; Rechtsanwaltsgebühren; Berufsausübungsregelung; Inhaltsbestimmungen

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
27.07.1970
Aktenzeichen
1 BvR 399/70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 10931
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm
LG Detmold

Fundstelle

  • NJW 1971, 187 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Hinsichtlich Art. 12 GG als Berufsausübungsregelung und hinsichtlich Art. 14 GG als Inhaltsbestimmungen des Eigentums, die nicht unverhältnismäßig und willkürlich sind, stellen sich die Vorschriften der BRAO, BRAGO und ZPO, die die Beiordnung eines Anwalts vorsehen und dessen Gebühren gegenüber den sonstigen Rechtsanwaltsgebühren geringer festlegen, dar.