Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 26.05.1970, Az.: 2 BvR 664/65
Koalition; Betätigungsrecht; Personalratsmitglieder
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 26.05.1970
- Aktenzeichen
- 2 BvR 664/65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 10930
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerfGE 28, 295 - 310
- DB 1970, 1443-1445 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1970, 772-774 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NJW 1970, 1635-1637 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1971, 825-828 (Urteilsbesprechung von Landesarbeitsgerichtsdirektor Dr. Eugen Stahlhacke)
Amtlicher Leitsatz
1. Zu der den Koalitionen und ihren Mitgliedern verfassungsrechtlich gewährleisteten Betätigung gehört auch die Werbung neuer Mitglieder. Der Gesetzgeber kann dieses Betätigungsrecht beschränken, soweit es zum Schutz anderer Rechtsgüter von der Sache her geboten ist.
2. Es ist mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar, daß gewerkschaftlich organisierten Personalratsmitgliedern untersagt wird, während der Dienstzeit in ihrer Dienststelle Mitglieder für ihre Gewerkschaft zu werben.