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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 09.07.1969, Az.: 2 BvR 753/68

Strafbefehl während der Urlaubsabwesenheit; Unkenntnis der Ersatzzustellung; Versäumen der Einspruchsfrist; Begründung von Versäumnisgründen; Naheliegender Versäumungsgrund; Ersatzzustellung des Strafbefehls; Recht auf rechtliches Gehör

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
09.07.1969
Aktenzeichen
2 BvR 753/68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 10896
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Wilhelmshaven 30.08.1968 - 4 Cs 502/68
LG Oldenburg 25.11.1968 - Qs 635/68

Fundstellen

  • BVerfGE 26, 315 - 321
  • DRiZ 1969, 367-368
  • MDR 1969, 908-909 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 1531-1532 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Falls dem Staatsbürger während der Urlaubsabwesenheit ein Strafbefehl durch Niederlegung bei der Post zugestellt wird und er aus Unkenntnis dieser Ersatzzustellung die Einspruchsfrist versäumen sollte, muß er damit rechnen können, daß er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten wird.

2. Genau dann wenn es sich um einen naheliegenden, der Lebenserfahrung entsprechenden Versäumungsgrund (hier: Urlaub) handelt, kann die schlichte Erklärung eines Beschuldigten ausreichen, um die richterliche Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit der behaupteten Versäumnisgründe zu begründen.

3. Durch eine Ersatzzustellung des Strafbefehls gem. § 182 ZPO wird das Recht des Betroffenen, sich im Einspruchsverfahren rechtliches Gehör zu verschaffen, nicht in verfassungswidriger Weise beschnitten.