Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 01.10.1968, Az.: 2 BvL 8/68
Zulässigkeit der Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG; Vorschrift des einfachen Rechts; Gericht hält Vorlage für verfassungswidrig
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 01.10.1968
- Aktenzeichen
- 2 BvL 8/68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 10941
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm 12.01.1968 - (4) OJs 132/55
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 24, 170 - 174
- DÖV 1969, 649 (amtl. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
1. Wenn das vorlegende Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält, ist eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG zulässig.
2. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber, ob eine Vorschrift des einfachen Rechts - hier § 345a GVG - durch ein höherrangiges Gericht zutreffend ausgelegt und angewendet wurde, kann dagegen nicht eingeholt werden.