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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 24.02.1965, Az.: 2 BvR 682/64

Parkverbotszeichen als Verwaltungsakt; Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörden; Rechtsetzungsbefugnis; Bundesverkehrsminister; Zuständigkeit des Bundesverkehrsministers

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
24.02.1965
Aktenzeichen
2 BvR 682/64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 10429
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe 11.05.1964 - 1 Ss 358/63

Fundstellen

  • DVBl 1966, 457 (Kurzinformation)
  • DÖV 1966, 473 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1965, 2395 (Volltext mit red. LS)
  • NJW 1966, 539 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW 1966, 875-877 (red. Leitsatz mit Anm.)

Redaktioneller Leitsatz

1. Verwaltungsakte in Form der Allgemeinverfügung stellen die Parkverbotszeichen und damit auch die Aufstellung von Parkuhren dar.

2. Die Ermächtigung des Bundesverkehrsministers ist nicht dringend, wenn es um die Festlegung der Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörden für den Erlaß eines Parkverbots geht.Er überträgt seine Rechtsetzungsbefugnis weiter, wobei Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG nicht berührt wird.