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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 22.04.1964, Az.: 2 BvR 190/62

Beschwerde zur Gegenerklärung; Klageerzwingungsverfahren; Anspruch auf rechtliches Gehör

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
22.04.1964
Aktenzeichen
2 BvR 190/62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 10238
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart 23.02.1962 - 2 Ws 30/61

Fundstellen

  • BVerfGE 17, 356 - 364
  • BVerfG 1917, 356
  • JZ 1964, 653-654
  • MDR 1964, 735-736 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1964, 1412-1413 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Ohne daß dem Beschwerdegegner die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist, ist es dem Beschwerdegericht nicht erlaubt eine Entscheidung zum Nachteil des Beschwerdegegners zu ändern.

2. Den Betroffenen vor einer Entscheidung nach § 175 StPO anzuhören verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör auch im Klageerzwingungsverfahren.