Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 26.11.1963, Az.: 2 BvR 301/63
Beschwerdeführer; Begründung der Beschwerde; Beschwerdegericht
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 26.11.1963
- Aktenzeichen
- 2 BvR 301/63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 10285
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Truppendienstgericht Marburg 28.05.1963 - B 1 - BLb 20/63
Rechtsgrundlagen
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 30 Nr. 3 WDO
Fundstellen
- BVerfGE 17, 191 - 193
- DVBl 1964, 230-231 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1965, 393 (amtl. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
Das Beschwerdegericht muß mit einer der Beschwerde nicht stattgebenden Entscheidung angemessenen Zeit warten, wenn es für die Begründung keine Frist gesetzt hat. Dies tritt ein, wenn der Beschwerdeführer eine Begründung der Beschwerde ausdrücklich vorbehält.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn es vorher entscheidet.