Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 07.03.1963, Az.: 2 BvR 56/63
Mängel eines Strafurteils; Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil; Grundrechtsverletzung; Verfassungsbeschwerde; Aufhebung eines Urteils
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 07.03.1963
- Aktenzeichen
- 2 BvR 56/63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 10272
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wiesbaden 12.12.1962 - 7 Qs 363/62
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 15, 309 - 312
- DB 1963, 518 (Kurzinformation)
- JuS 1963, 288
- MDR 1963, 469 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 756-757 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Grundsätzlich können Mängel eines Strafurteils nur mit der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil selbst geltend gemacht werden. Eine Verfassungsbeschwerde ist gegen den Vollstreckungsakt als solchen zulässig, wenn die Vollstreckungsbehörde bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens selbst im Rahmen ihrer eigenen
Entscheidungsbefugnis neue Grundrechtsverletzungen verursacht hat und dies nur soweit geltend gemacht wird.
2. Dem Verurteilten ist es überlassen im Weg des Wiederaufnahmeverfahrens die Aufhebung oder Berichtigung des auf einer für nichtig erklärten Norm beruhenden Urteils zu erwirken. Die in § 79 Abs. 1 BVerfGG für rechtskräftige Strafurteile zugelassene Wiederaufnahme enthält somit kein Vollstreckungsverbot.