Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 08.11.1960, Az.: 1 BvR 59/60
Grundrecht auf Glaubensfreiheit; Glaubensfreiheit; Schutz der Glaubensfreiheit; Werbung um Glauben; Abwerbung von Glauben
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 08.11.1960
- Aktenzeichen
- 1 BvR 59/60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 10305
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BGH 28.12.1955 - StE 22/52 (AK 115/55)
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 12, 1
- BayVBl 1961, 52
- JZ 1961, 120
- NJW 1961, 211
Redaktioneller Leitsatz
1. Auszusprechen und auch zu verschweigen, was man glaubt oder nicht glaubt, ist mit dem Grundrecht auf Glaubensfreiheit vereinbar.
2. Sowohl das Werben für den eigenen Glauben, als auch das Abwerben von einem fremden Glauben, sind in der Glaubensfreiheit enthalten.
3. Die Glaubensfreiheit schützt nicht denjenigen, der einem anderen für die Lösung von seinem Glauben unter Ausnutzung besonderer Verhältnisse Genußmittel verspricht.