Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 22.07.1958, Az.: 1 BvR 49/58
Vertretung vor dem Bundesverfassungsgericht; Vertretung bei Verfassungsbeschwerde; Beistand vor Bundesverfassungsgericht; Vertretung des Beschwerdeführers; Verfassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 22.07.1958
- Aktenzeichen
- 1 BvR 49/58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 10247
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- BVerfGE 8, 92 - 95
Redaktioneller Leitsatz
1.Vertreten lassen kann sich ein Beteiligter in einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nur durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder durch einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Universität.
2. Wenn das Bundesverfassungsgericht sie als Beistand zugelassen hat, können auch andere Personen in dem schriftlichen Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde den Beschwerdeführer vertreten.