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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 22.07.1958, Az.: 1 BvR 49/58

Vertretung vor dem Bundesverfassungsgericht; Vertretung bei Verfassungsbeschwerde; Beistand vor Bundesverfassungsgericht; Vertretung des Beschwerdeführers; Verfassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
22.07.1958
Aktenzeichen
1 BvR 49/58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 10247
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BVerfGE 8, 92 - 95

Redaktioneller Leitsatz

1.Vertreten lassen kann sich ein Beteiligter in einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nur durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder durch einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Universität.

2. Wenn das Bundesverfassungsgericht sie als Beistand zugelassen hat, können auch andere Personen in dem schriftlichen Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde den Beschwerdeführer vertreten.