Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.06.2026, Az.: B 1 A 2/26 R
Fortsetzung des Verfahrens unter neuem Aktenzeichen mit Einverständnis der Beteiligten; Zurückgezogenes Einverständnis der Beklagten zum Ruhen des Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 30.06.2026
- Aktenzeichen
- B 1 A 2/26 R
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 16957
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:300626BB1A226R0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Berlin-Brandenburg - 27.09.2018 - AZ: L 1 KR 318/17 KL
Rechtsgrundlage
Tenor:
Das Verfahren B 1 A 1/20 R wird unter dem neuen Aktenzeichen B 1 A 2/26 R fortgesetzt.
Gründe
1
Der Senat hat durch Beschluss vom 22.3.2021 im Einverständnis der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens B 1 A 1/20 R angeordnet, um die Entwicklung des Referentenentwurfs einer Krankenkassen-Werbemaßnahmen-Verordnung beobachten zu können. Die Beklagte hat inzwischen mit Schreiben vom 9.6.2026 ihr Einverständnis mit dem Ruhen des Verfahrens zurückgezogen. Da damit die Voraussetzungen für ein weiteres Ruhen nicht mehr gegeben sind, ist das Verfahren fortzusetzen.