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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.05.2026, Az.: B 8 SO 27/26 BH

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
18.05.2026
Aktenzeichen
B 8 SO 27/26 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15330
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:180526BB8SO2726BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Reutlingen - 12.01.2026 - AZ: S 4 SO 493/25
LSG Baden-Württemberg - 30.03.2026 - AZ: L 2 SO 200/26 NZB

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. März 2026 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Gegenstand des Hauptsacheverfahrens war zunächst die Auszahlung von bewilligten aber vom Beklagten noch einbehaltenen Leistungen in Höhe von xxxx Euro (Bescheid vom 26.11.2024); zuletzt begehrte der Kläger nach Auszahlung des Betrags noch die Verzinsung der zunächst einbehaltenen Summe. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem klageabweisenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Reutlingen vom 12.1.2026 wegen Nichterreichung des Beschwerdewerts gemäß § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückgewiesen (Beschluss vom 30.3.2026). In der Entscheidung hat es auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses hingewiesen (§ 177 SGG). Hiergegen wendet sich der Kläger mit einem "Rechtsmittel" zum Bundessozialgericht (BSG), für das er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und sinngemäß die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

2

Dem Kläger steht keine PKH zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>). Ein Rechtsmittel ist nicht statthaft; der Beschluss des LSG ist vor dem BSG nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 121 Abs 1 ZPO).

3

Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist schon aus diesem Grund ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.