Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.05.2026, Az.: B 6a KR 1/26 BH, B 6a KR 2/26 BH, B 6a KR 3/26 BH
Ablehnung der Anträge des Klägers zur Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für Anhörungsrüge wegen Unzulässigkeit; Fehlende hinreichende Erfolgsaussichten wegen mangelnder Möglichkeit auch eines Prozessbevollmächtigten zur Darlegung einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 12.05.2026
- Aktenzeichen
- B 6a KR 1/26 BH, B 6a KR 2/26 BH, B 6a KR 3/26 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15267
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:120526BB6aKR126BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Leipzig - 30.04.2021 - AZ: S 8 KR 1744/19
- SG Leipzig - 01.02.2022 - AZ: S 8 KR 1764/19
- SG Leipzig - 01.02.2022 - AZ: S 8 KR 143/20
- LSG Sachsen - 11.07.2024 - AZ: L 9 KR 59/22
- LSG Sachsen - 11.07.2024 - AZ: L 9 KR 60/22
- LSG Sachsen - 11.07.2024 - AZ: L 9 KR 201/21
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Anträge des Klägers, ihm für die Verfahren der Anhörungsrüge und die eingelegten Rechtsbehelfe gegen die Beschlüsse des Senats vom 10. Dezember 2025 (B 6a KR 4/25 B, B 6a KR 5/25 B, B 6a KR 6/25 B) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Anhörungsrügen und die eingelegten Rechtsbehelfe des Klägers gegen die Beschlüsse des Senats vom 10. Dezember 2025 (B 6a KR 4/25 B, B 6a KR 5/25 B, B 6a KR 6/25 B) werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit Beschlüssen vom 10.12.2025 (B 6a KR 4/25 B, B 6a KR 5/25 B, B 6a KR 6/25 B) hat der Senat die anwaltlich eingelegten Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11.7.2024 - L 9 KR 60/22, L 9 KR 59/22 und L 9 KR 201/21 - als unzulässig verworfen. Gegen die dem Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. L am 30.1.2026 zugestellten Beschlüsse wendet sich der Kläger mit seinen privatschriftlichen, inhaltsgleichen Schreiben vom 13.2.2026 und ergänzenden Schreiben vom 29.3.2026, mit denen er beantragt "Rechtsmittel" zuzulassen und Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Anwalts stellt. Ferner beantragt er, ihm rechtliches Gehör zu gewähren und die vorgenannten Senatsbeschlüsse vom 10.12.2025 aufzuheben, das Verfahren fortzuführen und die Revision zuzulassen.
II
Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers jeweils als Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG; diese stellt den einzig statthaften Rechtsbehelf gegen die Senatsbeschlüsse vom 10.12.2025 dar. In dem darüber hinaus geäußerten Begehren des Klägers liegen weitere unstatthafte Rechtsbehelfe.
1. Die Anträge des Klägers, ihm PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Verfahren der Anhörungsrüge zu gewähren, sind abzulehnen. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Daran fehlt es hier. Anhörungsrügen gegen die Beschlüsse des Senats vom 10.12.2025 könnten schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg haben, weil ein Prozessbevollmächtigter nicht aufzeigen könnte, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG).
Entgegen der Ansicht des Klägers können Anhörungsrügen gegen die Beschlüsse des Senats vom 10.12.2025 nicht darauf gestützt werden, dass die rechtliche Bewertung des Senats unzutreffend sei. Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anhörungsrüge ist, dass der Betroffene das Vorliegen der Voraussetzungen des § 178a Abs 1 Nr 2 SGG schlüssig darlegt. Hierzu gehört insbesondere das Aufzeigen der Umstände, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt, gegen dessen Entscheidung sich der Betroffene wendet (vgl nur BSG Beschluss vom 7.4.2005 - B 7a AL 38/05 B - SozR 4-1500 § 178a Nr 2 RdNr 7). Diese Mindestanforderungen erfüllt der Kläger jedoch nicht. Die privatschriftlichen Schreiben erschöpfen sich im Wesentlichen in der Kritik an den Inhalten der vorinstanzlichen Entscheidungen des LSG und der Beschlüsse des BSG, die er für unzutreffend hält. Die Ausführungen und Fragen des Klägers bleiben - soweit sie sachlichen Bezug haben - insgesamt in dem thematischen Zusammenhang, mit dem sich der Senat in seinen Beschlüssen vom 10.12.2025 befasst hat. Der Kläger übersieht, dass der Senat in diesen Beschlüssen bereits die Darlegungsanforderungen für die Revisionszulassungsgründe (§ 160 Abs 2 Ziffern 1 bis 3, § 160a Abs 2 Satz 3 SGG) verneint hat. In diesem Kontext hat der Senat das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten umfassend berücksichtigt. Mit der Ablehnung der anwaltlichen Beschwerden sind die Urteile des LSG rechtskräftig geworden (§ 160 Abs 4 Satz 3 SGG). Schließlich dient das Verfahren der Anhörungsrüge nicht dazu, das Gericht unabhängig vom Vorliegen eines Gehörsverstoßes zur Überprüfung einer dem Rechtsmittelführer ungünstigen Rechtsauffassung zu veranlassen (BVerfG Beschluss vom 16.12.2005 - 2 BvR 1904/05 - BVerfGK 7, 115, 116).
2. Die Anträge des Klägers, ihm PKH für die weiter eingelegten Rechtsbehelfe gegen die Beschlüsse des Senats vom 10.12.2025 zu gewähren, bleiben ebenfalls ohne Erfolg. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es bereits deshalb, weil ein solches Rechtsmittel nach den Ausführungen zu 1. unstatthaft ist. Gegen einen Beschluss, mit dem das BSG eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a Abs 4 SGG als unzulässig verworfen hat, ist eine weitere Beschwerde nicht statthaft.
3. Die vom Kläger persönlich erhobenen Anhörungsrügen und die weiteren Rechtsbehelfe gegen die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerden in den Beschlüssen des Senats vom 10.12.2025 sind unzulässig. Nach § 73 Abs 4 Satz 1 SGG müssen sich die Beteiligten vor dem BSG durch zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Die nicht von einem Bevollmächtigten erhobenen Rechtsbehelfe sind jeweils durch Beschluss des Senats ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 169 Satz 3 iVm § 178a Abs 4 Satz 1 SGG). Selbst wenn der Senat zugunsten des Klägers davon ausginge, dass sein Vorbringen eine Gegenvorstellung wäre, kann auch diese Erhebung nicht privatschriftlich erfolgen, wenn die angegriffene Entscheidung - wie hier - in einem dem Vertretungszwang unterliegenden Verfahren ergangen ist (vgl BSG Beschluss vom 10.12.2010 - B 4 AS 97/10 B - juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 17.8.2022 - B 5 R 81/22 AR - juris RdNr 4).
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG). Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesen Verfahren künftig geprüft, aber nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7; s auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).