Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.05.2026, Az.: B 3 P 11/26 AR
Verwerfung der vom LSG an das BSG weitergeleitete Beschwerde des Klägers wegen Unzulässigkeit; Keine Anfechtbarkeit von Entscheidungen des LSG mit Beschwerde an BSG
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 07.05.2026
- Aktenzeichen
- B 3 P 11/26 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14536
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:070526BB3P1126AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Düsseldorf - 11.03.2026 - AZ: S 37 P 342/25
- LSG Nordrhein-Westfalen - 20.04.2026 - AZ: L 5 P 51/26 B
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2026 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die vom LSG an das BSG weitergeleitete Beschwerde des Klägers gegen den vorgenannten Beschluss ist bereits nicht statthaft. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und der Rechtswegbeschwerde - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Darauf ist der Kläger in dem angegriffenen Beschluss zutreffend hingewiesen worden.
Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.