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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.05.2026, Az.: B 3 P 11/26 AR

Verwerfung der vom LSG an das BSG weitergeleitete Beschwerde des Klägers wegen Unzulässigkeit; Keine Anfechtbarkeit von Entscheidungen des LSG mit Beschwerde an BSG

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
07.05.2026
Aktenzeichen
B 3 P 11/26 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14536
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:070526BB3P1126AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Düsseldorf - 11.03.2026 - AZ: S 37 P 342/25
LSG Nordrhein-Westfalen - 20.04.2026 - AZ: L 5 P 51/26 B

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2026 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die vom LSG an das BSG weitergeleitete Beschwerde des Klägers gegen den vorgenannten Beschluss ist bereits nicht statthaft. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und der Rechtswegbeschwerde - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Darauf ist der Kläger in dem angegriffenen Beschluss zutreffend hingewiesen worden.

2

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.