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Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.05.2026, Az.: B 4 AS 92/26 BH

Verwerfung des PKH-Antrags des Klägers zur Durchführung der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision; Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften der Beschwerdeeinlegung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
05.05.2026
Aktenzeichen
B 4 AS 92/26 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15263
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:050526BB4AS9226BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 31.01.2024 - AZ: S 168 AS 12/23
LSG Berlin-Brandenburg - 25.02.2026 - AZ: L 3 AS 186/24

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Februar 2026 - L 3 AS 186/24 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihm am 9.3.2026 zugestellt wurde, Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen. Mangels Bewilligung von PKH scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

2

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG vom 9.3.2023 - B 4 AS 104/22 BH - SozR 4-1500 § 66 Nr 6 RdNr 5 f mwN). Das ist hier nicht geschehen.

3

Der Kläger hat seinen Antrag auf PKH erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist gestellt, die ausgehend von der Zustellung des angegriffenen Berufungsurteils am 9.4.2026 geendet hat (§ 160a Abs 1, §§ 64, 63 SGG, §§ 166 ff ZPO). Sein an das LSG gerichtetes und an das BSG weitergeleitete Schreiben vom 29.3.2026 ist bereits beim LSG verspätet eingegangen, nämlich am 10.4.2026. Gleichermaßen verspätet ist das an das BSG adressierte Telefax des Klägers vom 18.4.2026.

4

Das LSG hat den Kläger in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es besteht auch mit Blick auf den mitgeteilten Grad der Behinderung von 80 mit den zuerkannten Merkzeichen aG und B kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger krankheitsbedingt an einer fristgerechten Antragstellung gehindert gewesen sein könnte.

5

Die vom Kläger persönlich erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung seiner Entscheidung ausdrücklich hingewiesen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.