Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.05.2026, Az.: B 12 KR 3/26 B
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 05.05.2026
- Aktenzeichen
- B 12 KR 3/26 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15333
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:050526BB12KR326B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Braunschweig - 09.02.2024 - AZ: S 6 KR 296/20
- LSG Niedersachsen-Bremen - 06.01.2026 - AZ: L 16 KR 116/24
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 6. Januar 2026 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Beitragspflicht der Klägerin auf Kapitalleistungen aus Lebensversicherungen.
Die Klägerin ist als Rentnerin bei der beklagten Krankenkasse pflichtversichert. Ihr Ehemann schloss für sie als ihr Arbeitgeber einen Pensionskassenvertrag mit der Allianz Pensionskasse AG sowie einen Lebensversicherungsvertrag mit der Alten Leipziger. Nachdem die Finanzbehörden im Rahmen einer Außenprüfung die Absetzbarkeit der von ihm an die Versicherungen gezahlten Beiträge als Betriebsausgaben abgelehnt hatten, schlossen die Eheleute am 15.7.2016 einen Aufhebungsvertrag, mit dem die Versorgungszusage aufgehoben und die Rechte aus den Versicherungsverträgen an die Klägerin abgetreten wurden. Eine Änderung des Versicherungsnehmers vom Ehemann auf die Klägerin wurde nicht veranlasst. Die Beklagte setzte auf 1/120tel beider Kapitalleistungen monatliche Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung fest (Bescheid vom 30.10.2018, Widerspruchsbescheid vom 10.9.2020).
Die dagegen gerichtete Klage (Gerichtsbescheid vom 9.2.2024) und Berufung (Urteil vom 6.1.2026) sind erfolglos geblieben. Die Klägerin sei nicht im sozialversicherungsrechtlichen Sinn in die Stellung der Versicherungsnehmerin eingerückt. Daran änderten steuerrechtlich ausgestaltete Sichtweisen oder zivilrechtliche Umgestaltungsversuche nichts.
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich de Klägerin mit ihrer Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin hat weder sich widersprechende Rechtssätze noch aufgezeigt, dass das LSG die Rechtsprechung des BVerfG nicht nur nicht beachtet oder unzutreffend angewandt, sondern auch in Frage gestellt hätte. Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).
Die Klägerin entnimmt dem Urteil des LSG folgenden "Rechtsatz":
durch "zivilrechtliche Umgestaltungsversuche" kann ein Arbeitnehmer nicht im "sozialversicherungsrechtlichen Sinne in die Stellung der Versicherungsnehmerin (einrücken)".
Dem stellt sie die "Aussagen"
"es verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG solche Verträge sozialversicherungsrechtlich dem institutionellen Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zu zuordnen, bei denen Beiträge auf eine frühere Direktversicherung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nach Einrücken des Arbeitnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers allein von ihm gezahlt werden" (BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11), sowie
"Ein nach Ende des Arbeitsverhältnisses abgeänderter Lebensversicherungsvertrag zwischen der Pensionskasse und dem Versicherten, an dem der Arbeitgeber nicht mehr beteiligt ist und in den nur der Versicherte Beiträge einzahlt, darf nicht in typisierender Betracht dem institutionellen Rahmen des Betriebsrentenrechtes unterstellt werden." (BVerfG Beschluss vom 27.6.2018 - 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15 - SozR 4-2500 § 229 Nr 27).
Damit zeigt die Klägerin keine einander sich widersprechenden Aussagen auf. Sie entnimmt der Entscheidung des LSG eine Aussage zu den Voraussetzungen eines "Einrücken[s] des Arbeitnehmers in die Stellung der Versicherungsnehmerin". Die zitierten Rechtssätze des BVerfG enthalten jedoch keine Aussage dazu, wann ein Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers anzunehmen ist. Inwiefern das LSG dennoch der Rechtsprechung des BVerfG im Grundsätzlichen widersprochen haben soll, lässt sich der Begründung nicht hinreichend entnehmen.
2. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 und BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48 und BSG Beschluss vom 28.1.2019 aaO). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin wirft folgende Fragen auf:
"Frage 1: Führt in einer ursprünglich betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers durch Direktversicherung bzw. Pensionskassenvertrag auch eine im Wege der stillen Zession vorgenommen Abtretung der Versicherungsnehmerrechte des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Einrücken des Arbeitnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers als eine Voraussetzung zur Nichtanwendung des Betriebsrentenrechtes gem. dem Urteil des BVerfG vom 28.09.10 (1 BvR 1660/08)?
Frage 2: Sind im Wege einer Privatentnahme erfolgte Zahlungen an die Versicherungen Beitragszahlung durch die Arbeitnehmerin 'wirtschaftlich aus den Mitteln des Arbeitnehmers stammend' gem. den Urteilen vom 28.09.10 (1 BvR 1660/08) und vom 27.06.2018 (1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15)?
Frage 3: Führt in einem Ehegattenarbeitsverhältniss die Nichtanerkennung des betrieblichen Zusammenhanges von Arbeitgeberzahlungen auf eine Direktversicherung bzw. einen Pensionskassenvertrag zugunsten des angestellten Ehepartners durch die Finanzverwaltung mit der Folge der Zuweisung der Aufwände zur privaten Lebensführung des Arbeitgeberehepartners und somit deren Unterwerfung unter die volle Einkommensteuerlast der gemeinsam steuerlich veranlagten Eheleute zu einer Schlechterstellung des Arbeitnehmerehegatten durch Verletzung dessen Grundrechte aus den Art. 2, 3, 6 und 14 GG gegenüber einem nicht eheverbundenen Arbeitnehmer?"
a) Die Klägerin legt die Klärungsbedürftigkeit der Frage 1 nicht hinreichend dar. Eine Rechtsfrage ist dann höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN).
Es fehlt an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zur Beitragspflicht auf Versorgungsbezüge. Insbesondere setzt sich die Klägerin nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG zur Relevanz des Status als Versicherungsnehmerin bei beendetem Arbeitsvertrag (BSG Urteil vom 26.2.2019 - B 12 KR 13/18 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 25 RdNr 13; BSG Urteil vom 13.12.2022 - B 12 KR 10/20 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 32 RdNr 17) auseinander. Danach sind auch nach Ende eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer eingezahlte Beiträge betrieblich veranlasst, solange der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht verlassen wird. Dieser institutionelle Rahmen bleibt bei einem vom Arbeitgeber abgeschlossenen und als Versicherungsnehmer weitergeführten Versicherungsvertrag erhalten (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 10 RdNr 13 ff). Auf die Gründe für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an (BSG Urteil vom 26.2.2019 aaO). Vielmehr ist eine Änderung des Versicherungsvertrags erforderlich, mit der die Versicherungsnehmereigenschaft übertragen wird (BSG Urteil vom 13.12.2022 aaO).
Inwieweit diese Rechtsprechung keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage 1 gibt, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hinreichend deutlich hervor. Die Klägerin verweist auf den Beschluss des BVerfG vom 27.6.2018 (1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15 - SozR 4-2500 § 229 Nr 27) und trägt vor, das BSG-Urteil vom 26.2.2019 (B 12 KR 13/17 R, richtig: B 12 KR 13/18 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 25) stehe dem nicht entgegen, denn es behandele nicht den Fall einer Abtretung der Versicherungsnehmerrechte, sondern "den Fall der Erlangung der Rechte des VN in Folge einer Gewerbeabmeldung des vormaligen Arbeitnehmers". Warum sich aber anhand der Begründung dieser und der weiteren Rechtsprechung des BSG ihre Frage nicht beantworten lässt, ob eine stille Zession - also eine Abtretung (nur) von Rechten aus dem Versicherungsvertrag ohne Änderung des mit dem Versicherungsunternehmen geschlossenen Versicherungsvertrags - ausreicht, um in die Versicherungsnehmerstellung einzurücken, erklärt die Klägerin nicht.
b) Mit Frage 2 formuliert die Klägerin schon keine abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung oder zum Anwendungsbereich einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) oder zu deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (vgl BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN). Die Bezeichnung einer bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN). Rechtsfragen können sich insbesondere dazu stellen, ob die richtigen rechtlichen Wertungsmaßstäbe zugrunde gelegt und die festgestellten Umstände widerspruchsfrei gewertet wurden (vgl hierzu B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 162 RdNr 3a).
Frage 2 zielt darauf ab, Privatentnahmen nicht als arbeitgeberseitige Zahlungen zu werten, um im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG ein Verlassen des institutionellen Rahmens des Betriebsrentenrechts zu begründen. Damit wird nach der Subsumtion eines konkreten Sachverhalts unter § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V in verfassungskonformer Auslegung gefragt, nicht aber eine abstrakte Rechtsfrage nach der Auslegung oder zum Anwendungsbericht einer Norm des Bundesrechts gestellt.
Die Klägerin setzt sich im Übrigen auch nicht mit der Rechtsprechung des BSG auseinander, wonach es unerheblich ist, ob der Versorgungsbezug im Einzelfall ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitgebers oder allein auf Leistungen des Arbeitnehmers oder des Bezugsberechtigten beruht, solange der Rahmen des Betriebsrentenrechts nicht verlassen wird (BSG Urteil vom 26.2.2019 - B 12 KR 17/18 R - BSGE 127, 254 = SozR 4-2500 § 229 Nr 24, RdNr 16; BSG Urteil vom 8.7.2020 - B 12 KR 1/19 R - juris RdNr 24 ff mwN). Sie macht lediglich geltend, das BSG habe über den konkreten Sachverhalt "Privatentnahme" noch nicht entschieden. Das vermag die grundsätzliche Bedeutung nicht zu begründen.
c) Für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer verfassungsrechtlichen Frage gilt, dass sich die Begründung nicht auf eine bloße Berufung von Normen des GG beschränken darf, sondern unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG ausführen muss, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden (BSG Beschluss vom 14.3.2019 - B 12 KR 95/18 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 114/22 B - juris RdNr 8 f jeweils mwN). Es genügt nicht darauf hinzuweisen, dass die Klägerin durch die Zusammenveranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer und die Beitragspflicht zur Krankenkasse doppelt belastet sei. Die Klägerin setzt sich nicht mit den in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen auseinander.
Bei Frage 3 fehlt es im Übrigen auch an Ausführungen zur Klärungsfähigkeit. Dazu ist darzulegen, dass das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt über die aufgeworfene Frage entscheiden müsste, die Frage also entscheidungserheblich ist. Die Klägerin fragt nach einer Verletzung ihrer und der Grundrechte ihres Ehemanns durch die Ablehnung der steuerlichen Absetzbarkeit der Beiträge zu den für sie als Versicherte durch ihn als Versicherungsnehmer abgeschlossenen Versicherungen von seinem Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit durch die Finanzbehörden. Warum über die Grundrechtskonformität der an den Ehemann gerichteten Ablehnung der Finanzbehörden in einem Revisionsverfahren der Ehefrau gegen eine Krankenkasse über Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung vor dem BSG zu entscheiden sein soll, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht hinreichend. Auch insofern genügt es nicht, auf eine vermeintliche Doppelbelastung der Klägerin hinzuweisen.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.