Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.04.2026, Az.: B 12 KR 12/26 AR
Verwerfung der Beschwerde des Klägers gegen Nichtzulassung der Revision mangels Einhaltung der gesetzlichen Form; Wirksame Einlegung der Beschwerde nur durch beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 30.04.2026
- Aktenzeichen
- B 12 KR 12/26 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14654
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:300426BB12KR1226AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dresden - 27.03.2024 - AZ: S 45 KR 971/21
- LSG Sachsen - 03.03.2026 - AZ: L 9 KR 62/24
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. März 2026 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen das ihm am 11.3.2026 zugestellte Urteil des Sächsischen LSG vom 3.3.2026 mit einem per Telefax am 10.4.2026 eingegangenen Schreiben vom 15.3.2026 sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.