Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.04.2026, Az.: B 1 KR 12/26 BH
Ablehnung des Antrags der Klägerin auf PKH-Bewilligung und Beiordnung eines Rechtsanwalts für Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision; Verwerfung der Beschwerde als unzulässig mangels Einhaltung der Formvorschriften; Fehlendes Vorlegen des zwingend vorgechriebenen Erklärungsformulars über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse der Klägerin
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 27.04.2026
- Aktenzeichen
- B 1 KR 12/26 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14309
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:270426BB1KR1226BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Reutlingen - 13.01.2026 - AZ: S 10 KR 807/25
- LSG Baden-Württemberg - 16.03.2026 - AZ: L 11 KR 525/26
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. März 2026 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin hat mit einem am 20.4.2026 beim BSG nach Weiterleitung durch das LSG eingegangenen Schreiben vom 19.4.2026 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 18.3.2026 zugestellten LSG-Beschluss vom 16.3.2026 eingelegt und für dieses Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Zusammen mit dem Schreiben hat die Klägerin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) vom 17.4.2026 vorgelegt. Darin wird Arbeitsunfähigkeit vom 13.4. bis voraussichtlich 21.4.2026 festgestellt. Ein Erklärungsformular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin war dem Schreiben nicht beigefügt.
II
1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann PKH nur einer Partei gewährt werden, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Für die Erklärung muss sich die Partei der hierfür eingeführten Formulare bedienen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2, 4 ZPO). Der Antrag auf Bewilligung von PKH und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Formular müssen innerhalb der Rechtsmittelfrist bei dem angerufenen Gericht eingehen (stRspr; vgl zB BSG vom 17.10.2023 - B 1 KR 32/23 BH - juris RdNr 5 mwN; BVerfG vom 20.10.1981 - 2 BvR 1058/81 - SozR 1750 § 117 Nr 2). Die Rechtsmittelfrist begann mit der Zustellung des LSG-Beschlusses am 18.3.2026 und endete mit Ablauf des 20.4.2026 (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 3, § 63 Abs 2 SGG, § 180 ZPO). Eine Erklärung der Klägerin über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege wurden innerhalb der Frist nicht eingereicht.
Die Klägerin ist in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Beschluss des LSG auf das Erfordernis der Antragstellung unter Vorlage einer formgerechten Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausdrücklich hingewiesen worden. Es ist weder ersichtlich noch hat die Klägerin dargetan, dass sie hieran aus Gründen, die nach formgerechter Beschwerdeeinlegung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) rechtfertigen könnten, verhindert war.
Die von der Klägerin vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ändert hieran nichts. Aus dieser ergibt sich lediglich, dass die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt war, nicht aber, dass sie hierdurch krankheitsbedingt gehindert war, fristgerecht eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen. Hiergegen spricht im Übrigen, dass die Klägerin trotz ihrer Arbeitsunfähigkeit in der Lage war, die Rechtsmittelschrift zu verfassen und rechtzeitig bei Gericht einzureichen.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
2. Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, da sie nicht von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.