Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.04.2026, Az.: B 9 SB 9/26 B
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 26.04.2026
- Aktenzeichen
- B 9 SB 9/26 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 16018
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:240426BB9SB926B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Duisburg - 17.01.2024 - AZ: S 13 SB 754/19
- LSG Nordrhein-Westfalen - 28.11.2025 - AZ: L 13 SB 38/24
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. November 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung als 60 und die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und RF (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).
Durch Urteil vom 28.11.2025 hat das LSG die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem, dem - zu diesem Zeitpunkt unvertretenen - Kläger am 16.1.2026 zugestellten Urteil des LSG hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit am 5.2.2026 bei dem BSG eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat zu verlängern. Hierauf wurde die Frist bis zum 16.4.2026 verlängert. Mit am 16.4.2026 bei dem BSG eingegangenen Schreiben hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, er habe die Vertretung des Klägers niedergelegt.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 Satz 2 SGG). Sie ist nicht innerhalb der einmal um einen Monat verlängerten gesetzlichen Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Berufungsurteils durch einen Prozess-bevollmächtigten iS von § 73 Abs 4 Satz 1 und 2 i.V.m. § 73 Abs 2 Satz 2 Nr 5 bis 9 SGG begründet worden.
2. Die Verwerfung der nicht fristgerecht begründeten Beschwerde als unzulässig erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.