Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.04.2026, Az.: B 9 SB 38/25 B
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 24.04.2026
- Aktenzeichen
- B 9 SB 38/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15543
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:240426BB9SB3825B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Chemnitz - 13.09.2022 - AZ: S 16 SB 17/22
- LSG Sachsen - 29.07.2025 - AZ: L 9 SB 164/22
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 29. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 80 statt des festgestellten GdB von 60.
Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG vom 13.9.2022 durch Urteil vom 29.7.2025 zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18.8.2025 zugestellten Entscheidung des LSG hat dieser mit am 18.9.2025 beim BSG eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Am 15.10.2025 hat der Prozessbevollmächtigte beantragt, die Begründungsfrist nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG um einen Monat zu verlängern. Hierauf wurde die Begründungsfrist bis einschließlich 20.11.2025 verlängert. Am 21.11.2025 ging die Beschwerdebegründung beim BSG ein, mit der Verfahrensfehler des LSG geltend gemacht werden. Der Kläger habe in der Berufungsbegründung ausdrücklich weitere medizinische Ermittlungen beantragt und diesen Beweisantrag bis zuletzt aufrechterhalten. Das LSG habe sich zur Einholung eines dermatologischen Gutachtens auch gedrängt sehen müssen. Es habe die bestehende Akne inversa ausschließlich auf der Grundlage der Bewertung des Neurologen/Psychiaters B beurteilt, obwohl dieser selbst seine fehlende dermatologische Fachkompetenz eingeräumt und mitgeteilt habe, dass "Sollten daran juristische Zweifel bestehen, so wäre die Einholung eines dermatologischen Gutachtens durchzuführen". Zudem sei das Gutachten von P mit Blick auf die psychische Störung nicht ordnungsgemäß gewürdigt worden. Nach Hinweis auf den verspäteten Eingang der Beschwerdebegründung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 18.12.2025 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Es sei am 20.11.2025 zu einem einmaligen Versehen seiner geschulten und zuverlässigen Mitarbeiterin bei Vorlage der morgendlichen Fristenliste an den zuständigen Sachbearbeiter gekommen.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Sie ist nicht innerhalb der einmal um einen Monat verlängerten gesetzlichen Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Berufungsurteils begründet worden (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG). Dem Kläger ist auf seinen Antrag auch keine Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren.
Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist - vorliegend die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 und 2 SGG). Eine Säumnis ist schuldhaft, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist (vgl zB BSG Beschluss vom 21.11.2025 - B 9 SB 25/25 B - juris RdNr 5 mwN). Das Verschulden eines Bevollmächtigten ist dem vertretenen Beteiligten stets wie eigenes Verschulden zuzurechnen (§ 73 Abs 6 Satz 7 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO). Für ein Verschulden von Hilfspersonen des Bevollmächtigten gilt dasselbe dann, wenn dieses von dem Bevollmächtigten selbst zu vertreten, also als dessen eigenes Verschulden anzusehen ist. In diesem Sinne ist das Verhalten eines Prozessbevollmächtigten nicht schuldhaft, wenn er darlegen kann, dass es zu einem Büroversehen gekommen ist, obwohl er alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat (vgl BSG aaO, mwN).
Der Kläger legt nicht dar, dass sein Prozessbevollmächtigter durch eine zweckmäßige Büroorganisation ausreichende Vorkehrungen zur Vermeidung von Fristversäumnissen getroffen hat. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Bezugnahme auf die eidesstattliche Versicherung seiner Mitarbeiterin S vorgetragen, die tägliche Fristenkontrolle gehöre zu den der Mitarbeiterin regelmäßig obliegenden Aufgaben, sie sei in diese Tätigkeit eingewiesen und sie habe am Morgen des 20.11.2025 versehentlich und im Sinne eines einmaligen Fehlers die im elektronischen Fristenkalender hinterlegte Fristenliste nicht ausgedruckt und daher nicht zur weiteren Bearbeitung dem zuständigen Sachbearbeiter vorgelegt. Zusätzlich zu der damit angesprochenen Termin- und Fristenkontrolle muss die Büroorganisation des Rechtsanwaltes jedoch auch eine tägliche Erledigungs- und Ausgangskontrolle umfassen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 24.9.2014 - B 9 SB 27/14 B - juris RdNr 7 mwN; s auch BSG Beschluss vom 12.12.2023 - B 1 KR 53/22 B - juris RdNr 7 und BGH Beschluss vom 26.3.2024 - XI ZR 95/23 - juris RdNr 8; jeweils mwN). Hierzu trägt der Prozessbevollmächtigte des Klägers nichts vor. Den Ausführungen lässt sich daher schon nicht entnehmen, dass in der Kanzlei überhaupt eine Anweisung bestand, wonach die Frist zur Beschwerdebegründung im Fristenkalender erst nach Überprüfung der erfolgreichen Übermittlung der Beschwerdebegründungsschrift an das Gericht gestrichen werden darf.
2. Darüber hinaus genügt die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist nicht hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
a) Es fehlt bereits an einer ausreichenden Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Dazu hätte es weiterer Ausführungen zum Ablauf des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens und insbesondere zu den tatsächlichen Feststellungen des LSG bedurft. Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG selbst herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.9.2021 - B 9 SB 12/21 B - juris RdNr 5 mwN). Anhand der Beschwerdebegründung ist es nicht möglich, die Eckdaten des Verwaltungs- und bisherigen Gerichtsverfahrens zu ermitteln. Der genaue Verfahrensablauf sowie Inhalt und Gegenstand der angefochtenen Bescheide sind ebenso wenig erkennbar wie der Gesamtzusammenhang der Begründung des angefochtenen Urteils. Eine Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes (stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.11.2018 - B 9 V 28/18 B - juris RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 16.1.2023 - B 9 V 14/22 B - juris RdNr 7).
b) Unabhängig davon erfüllt das Vorbringen des Klägers auch nicht die Bezeichnungsanforderungen des konkret geltend gemachten Zulassungsgrundes.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 5.2.2025 - B 9 SB 18/24 B - juris RdNr 7 mwN). Der geltend gemachte Verfahrensmangel kann gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nicht auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) sowie auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur dann gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Bezeichnungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die vorgenannten Darlegungsanforderungen an eine Sachaufklärungsrüge erfüllt der Beschwerdevortrag des Klägers nicht. Er legt in der Beschwerdebegründung schon nicht in gebotenem Maße dar, einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG iVm § 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 373 ZPO gestellt und bis zuletzt vor dem LSG aufrechterhalten zu haben. Ein zu einer Zulassung der Revision führender Beweisantrag kann zunächst grundsätzlich nur ein solcher sein, der in prozessordnungsgerechter Weise formuliert ist, das Beweisthema möglichst konkret angibt und insoweit wenigstens umreißt, was die Beweisaufnahme ergeben soll. Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (BSG Beschluss vom 12.3.2020 - B 3 KR 17/19 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 7.10.2016 - B 9 V 28/16 B - juris RdNr 14). Nur dies versetzt das Gericht in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit des Antrags zu prüfen und gegebenenfalls seine Ablehnung iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ausreichend zu begründen. Es kann dahinstehen, ob der Kläger überhaupt in hinreichender Weise das erforderliche Beweisthema formuliert hat, denn er trägt nicht vor, einen solchen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten zu haben. Um das Berufungsgericht ausreichend vor einer Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht zu warnen, muss ein Beteiligter sein zuvor geäußertes Beweisbegehren in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG als prozessordnungsgemäßen Beweisantrag wiederholen und protokollieren lassen (§ 122 SGG iVm § 160 Abs 4 Satz 1 ZPO; stRspr; zB BSG Beschluss vom 2.12.2024 - B 9 SB 1/24 B - juris RdNr 10 mwN). Dass dies in der durch das LSG durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 29.7.2025 erfolgt ist, trägt der Kläger nicht vor. Er führt nur an, er habe in der Berufungsbegründung vom 15.3.2023 weitere Ermittlungen beantragt und verweist pauschal darauf, er habe den Beweisantrag bis zuletzt aufrecht erhalten. Er legt in der Beschwerdebegründung auch nicht dar, dass er gehindert gewesen wäre, den Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung zu wiederholen und protokollieren zu lassen. Ebenso wenig behauptet der Kläger, dass das LSG einen Beweisantrag in dem angefochtenen Urteil wiedergegeben habe (BSG aaO, mwN).
Aber selbst wenn sich die Beschwerde auf einen solchen bis zuletzt aufrechterhaltenen und prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezöge, hat der Kläger nicht hinreichend aufgezeigt, dass sich das LSG hätte gedrängt fühlen müssen, diesem Antrag auf Einholung eines dermatologischen Sachverständigengutachtens nach § 103 SGG nachzugehen. Hierzu genügt es nicht, dass der Kläger darauf hinweist, der Neurologe/Psychiater B habe seine fehlende dermatologische Fachkompetenz eingeräumt. Zwar ist das Tatsachengericht zu weiteren Beweiserhebungen (lediglich) verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (stRspr; zB BSG Beschluss vom 11.7.2023 - B 9 SB 4/23 B - juris RdNr 16 mwN). Solche Zweifel an der Sachkunde macht der Kläger indes selbst nicht geltend. Es ist nicht ersichtlich, dass er vor dem Hintergrund der von B offenbar mitgeteilten und auf dermatologischem Fachgebiet nur eingeschränkten Fachkompetenz Zweifel an der Sachkunde der von ihm erstellten - wohl neurologisch/psychiatrischen - Einschätzung hätte. Soweit der Kläger vielmehr mit dieser Aussage begründen möchte, dass das LSG zu der Einholung eines dermatologischen Gutachtens verpflichtet gewesen wäre, fehlt es schon an einer Auseinandersetzung des Klägers mit der Rechtsaufassung des LSG. Im Übrigen folgt weder aus der zitierten Aussage von B selbst eine unbedingte Notwendigkeit, ein dermatologisches Gutachten einzuholen noch legt der Kläger überhaupt dar, auf welche Aussage sich das von ihm herausgegriffene Zitat ("Sollten daran juristisch Zweifel bestehen, so wäre die Einholung eines dermatologischen Gutachtens durchzuführen") bezieht, mithin in welchen Kontext dies einzuordnen ist.
Soweit der Kläger mit vorgenanntem Vorbringen und dem darüber hinaus erfolgten Hinweis auf die nicht ordnungsgemäße Würdigung des Gutachtens von P im Kern die Beweiswürdigung des LSG kritisiert (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG), kann er damit nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen (BSG Beschluss vom 18.3.2024 - B 9 SB 38/23 B - juris RdNr 9).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.