Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.04.2026, Az.: B 9 BL 1/25 BH
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 24.04.2026
- Aktenzeichen
- B 9 BL 1/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 16070
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:240426BB9BL125BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dresden - 24.01.2023 - AZ: S 41 BL 9/18
- LSG Sachsen - 16.10.2025 - AZ: L 9 BL 8/23
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Oktober 2025 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt G aus B beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Mit Urteil vom 16.10.2025 hat das LSG wie vor ihm das SG und der Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem Sächsischen Landesblindengeldgesetz (LBlindG) für schwerstbehinderte Kinder verneint. Die Berufung sei nicht begründet, weil zum einen die Klage verfristet eingelegt worden sei und zum anderen ein Anspruch in der Sache nicht bestehe. Einem Anspruch auf Leistungen für schwerstbehinderte Kinder gemäß § 1 Abs 6 LBlindG stehe der Leistungsausschluss gemäß § 9 Abs 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) entgegen. Der Kläger sei Leistungsberechtigter iS von § 1 Abs 1 AsylblG und unterfalle damit dem Leistungsausschluss nach § 9 AsylblG. Das BSG habe bestätigt, dass wegen § 9 Abs 1 AsylblG Leistungsberechtigte nach dem AsylblG wegen der Vergleichbarkeit mit Sozialhilfe kein Blindengeld nach Landesrecht erhalten könnten.
Der Kläger hat durch seinen Prozessbevollmächtigten einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gestellt.
II
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 und § 121 Abs 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn - unter anderem - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es.
Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Der Sachverhalt wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Entsprechende Verfahrensmängel lassen sich weder dem PKH-Antrag des Klägers noch den Verfahrensakten entnehmen. Einen bis zuletzt aufrechterhaltenen, hinreichend konkreten Beweisantrag hat der Kläger weder bezeichnet noch ergibt sich ein solcher Antrag aus dem angefochtenen Urteil oder aus der Berufung selbst. Ein Verfahrensmangel ist auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung durch den Berichterstatter mit ehrenamtlichen Richtern begründbar (§ 153 Abs 5 SGG); die Beteiligten wurden ordnungsgemäß vor der Übertragung angehört und es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für Ermessensfehler (vgl dazu BSG Beschluss vom 7.7.2016 - B 9 V 22/16 B - juris RdNr 6).
2. Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung seines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).