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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.04.2026, Az.: B 2 U 3/26 B

Verwerfung der unzulässigen Beschwerde des Klägers gegen Nichtzulassung der Revision wegen nicht hinreichender Bezeichnung des Vorliegens eines Verfahrensmangels

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
24.04.2026
Aktenzeichen
B 2 U 3/26 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14648
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:240426BB2U326B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade - 06.04.2023 - AZ: S 7 U 34/23
LSG Niedersachsen-Bremen - 04.12.2025 - AZ: L 14 U 38/23

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. Dezember 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

2

Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht hinreichend bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.