Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.04.2026, Az.: B 12 KR 8/26 AR
Verwerfung der unzulässigen Beschwerde des Klägers gegen Nichtzulassung der Revision mangels Nichteinhaltung der gesetzlichen Form; Wirksame Einlegung der Beschwerde nur durh einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächitgten
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 23.04.2026
- Aktenzeichen
- B 12 KR 8/26 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14653
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:230426BB12KR826AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Freiburg - 10.11.2025 - AZ: S 3 KR 298/25
- LSG Baden-Württemberg - 17.03.2026 - AZ: L 11 KR 3492/25
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. März 2026 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17.3.2026 mit einem, nach Weiterleitung durch das LSG, beim BSG am 25.3.2026 eingegangenen Schreiben vom 22.3.2026 sowie mit Telefaxschreiben vom 27.3.2026 sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ("Widerspruch und Beschwerde gegen Protokoll / Urteil", "Antrag auf Revision") eingelegt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.