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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.04.2026, Az.: B 12 BA 45/25 B

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.04.2026
Aktenzeichen
B 12 BA 45/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15332
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:220426BB12BA4525B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG München - 16.04.2024 - AZ: S 25 BA 90/20
LSG Bayern - 23.07.2025 - AZ: L 6 BA 50/24

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 56 258,10 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten sich die Beteiligten - soweit dies einer Gesamtschau einzelner Passagen der Beschwerdebegründung noch zu entnehmen ist - darüber, ob die Beigeladene in einer Tätigkeit für die Klägerin Beschäftigte war und deshalb Sozialversicherungsbeiträge - sowie vermutlich auch Umlagen und Säumniszuschläge - zu zahlen sind.

2

Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG, welches - wie der Beschwerdebegründung nur indirekt zu entnehmen ist - die Feststellung des Beschäftigtenstatus der Beigeladenen bestätigt und die Forderung der Beklagten für rechtmäßig erachtet hat.

II

3

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat in der Beschwerdebegründung keinen Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG) in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt oder bezeichnet.

4

1. Die Begründung genügt hinsichtlich aller Zulassungsgründe schon deshalb nicht den sich aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ergebenden Anforderungen, weil es an einer geordneten Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und des Verfahrensablaufs fehlt. Die geordnete Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zumindest in gedrängter Form ist Mindestvoraussetzung für eine Entscheidung über eine Grundsatzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), weil es dem Beschwerdegericht andernfalls unmöglich ist, sich - wie erforderlich - ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Vortrags des Beschwerdeführers ein Bild über den Streitgegenstand sowie die rechtlichen wie tatsächlichen Streitpunkte zu machen, und zu beurteilen, ob die als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfragen überhaupt entscheidungserheblich sind (stRspr; zB BSG Beschluss vom 16.1.2023 - B 9 V 14/22 B - juris RdNr 7 mwN; BSG Beschluss vom 19.2.2025 - B 5 R 100/24 B - juris RdNr 7 mwN). Dies gilt gleichermaßen für die Bezeichnung einer Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, einem Unterfall der Grundsatzrüge (stRspr; zB BSG Beschluss vom 4.6.2024 - B 7 AS 27/24 B - juris RdNr 6). Zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG müssen zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Auch dies erfordert zunächst eine geordnete Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrensablaufs in der Beschwerdebegründung (stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.2.2025 - B 5 R 100/24 B - juris RdNr 11 mwN).

5

Vorliegend fehlt es bereits an einem Mindestmaß der Sachverhaltsdarstellung. Schon der Gegenstand des Rechtsstreits wird nur aus der Zusammenschau verschiedener Passagen der Begründung erkennbar. Die Klägerin gibt weder an, gegen welche Bescheide der Beklagten sie sich wendet noch welchen Inhalt diese konkret haben. Zum Verfahrensverlauf fehlen jedwede Angaben. Auch der Inhalt des angegriffenen Urteils wird nicht erkennbar. Aus der Beschwerdeeinlegung als solcher ist nur zu schließen, dass die Klägerin vor dem LSG nicht obsiegt hat. Die umfangreiche Beschwerdebegründung beschränkt sich im Wesentlichen auf eine grundsätzliche Kritik an der Sozialpolitik seit 2005, den deutschen sozialen Sicherungssystemen und der Rechtsprechung des BSG seit 2013, insbesondere in Bezug auf Gesellschafter-Geschäftsführer und die beitragsrechtliche Behandlung von Sachleistungen unter Berücksichtigung der Regelungen über den gesetzlichen Mindestlohn. Allein die hieraus abgeleitete Behauptung, die gesamte Rechtsprechung des BSG, spätestens ab dem Jahr 2013, sei nicht nur falsch, sondern alle Urteile seien nichtig und - so ist zu folgern - die Berufungsentscheidung deshalb inhaltlich unrichtig, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BSG Beschluss vom 21.10.2020 - B 13 R 59/19 B - SozR 4-1500 § 96 Nr 12 RdNr 8). Ohne eine zumindest gedrängte Darstellung der vom LSG festgestellten Tatsachen (§ 163 SGG), des Inhalts der Entscheidung und der vom LSG hierzu gegebenen Begründung kann der Senat nicht beurteilen, ob ein Zulassungsgrund gegeben sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren selbst die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil oder den Akten herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 2.3.1995 - 7 BAr 196/94 - SozR 3-1500 § 66 Nr 3 - juris RdNr 16 mwN; BSG Beschluss vom 22.1.2025 - B 1 KR 71/23 B - juris RdNr 5 mwN). Ein Eingehen auf das Vorbringen der Klägerin im Einzelnen erübrigt sich daher.

6

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

7

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

8

4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die streitige Forderung während des Berufungsverfahrens durch angenommenes Teilanerkenntnis der Beklagten auf den nunmehr festgesetzten Betrag begrenzt wurde.