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Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.04.2026, Az.: B 11 AL 2/26 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
20.04.2026
Aktenzeichen
B 11 AL 2/26 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14991
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:200426BB11AL226B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Wiesbaden - 10.10.2024 - AZ: S 36 AL 37/19
LSG Hessen - 17.12.2025 - AZ: L 7 AL 181/24

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Dezember 2025 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihm am 23.12.2025 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) am 6.1.2026 Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet.

2

Die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 17.3.2026 mitgeteilt, dass sie die Vertretung niedergelegt haben.

3

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil sie von den Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 23.3.2026 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.