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Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.04.2026, Az.: B 10 ÜG 4/26 AR

Statthaftigkeit einer Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
20.04.2026
Aktenzeichen
B 10 ÜG 4/26 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14740
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:200426BB10UEG426AR0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Hessen - 26.02.2026 - AZ: L 6 SF 15/26 AB

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. Februar 2026 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 26.2.2026, mit welchem das Befangenheitsgesuch des Klägers gegen die Richterin am LSG Dr. Wunder als unzulässig verworfen wurde, Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Danach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der es eingelegt hat.

4

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da vorliegend eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum GKG anfällt.