Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.04.2026, Az.: B 4 SF 6/26 S
Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch BSG; Rechtliche Hinderung an der Ausübung der Gerichtsbarkeit durch erstinstanzlich zuständiges LG; Keine Gewährleistung der vorgesehenen Besetzung eines Senats mit einem Vorsitzenden und zwei weiteren Berufsrichtern
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.04.2026
- Aktenzeichen
- B 4 SF 6/26 S
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15264
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:160426BB4SF626S0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Saarland - 17.02.2026 - AZ: L 2 SF 1/26 EK
Rechtsgrundlagen
- § 58 Abs 1 Nr 1 SGG
- § 33a Abs. 1 S. 1 SGG
Tenor:
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz wird zum zuständigen Gericht bestimmt.
Gründe
1. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das BSG liegen vor. Das LSG für das Saarland, das an sich für die gegen das Saarland gerichtete Entschädigungsklage der in Schwalbach wohnenden Klägerin erstinstanzlich zuständig ist (vgl § 202 Satz 2 SGG iVm § 201 Abs 1 Satz 1 GVG), ist iS des § 58 Abs 1 Nr 1 SGG an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich gehindert.
Eine rechtliche Hinderung an der Ausübung der Gerichtsbarkeit liegt vor, wenn alle Richter eines Gerichts von der Mitwirkung ausgeschlossen sind (BSG vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - BSGE 124, 136 = SozR 4-1720 § 198 Nr 16, RdNr 19; BSG vom 11.5.2018 - B 11 SF 5/18 S - juris RdNr 4). Dem steht es gleich, wenn die vorgesehene Besetzung eines Senats mit einem Vorsitzenden und zwei weiteren Berufsrichtern (§ 33 Abs 1 Satz 1 SGG) nicht mehr gewährleistet ist (BSG vom 27.6.2019 - B 11 SF 7/19 S - juris RdNr 4).
So ist er hier. Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Entschädigung wegen der Dauer des unter dem Aktenzeichen S 19 P 15/21 = L 2 P 11/22 geführten Verfahrens, die sie als unangemessen rügt. In Entschädigungsklagen sind Berufsrichter von der Ausübung des Richteramtes nach § 60 Abs 1 SGG iVm § 41 Nr 7 ZPO ausgeschlossen, wenn sie in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt haben, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird. Für eine Mitwirkung genügt grundsätzlich jede tatsächliche Befassung mit der Sache (etwa BSG vom 27.6.2019 - B 11 SF 7/19 S - juris RdNr 3 mwN). Wie das LSG im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt hat und durch den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte bestätigt wird, haben nur zwei der derzeit am LSG für das Saarland tätigen Berufsrichter nicht an dem als überlang gerügten Gerichtsverfahren mitgewirkt. Die übrigen Berufsrichter haben entweder seinerzeit die erstinstanzliche Entscheidung gefasst oder haben an der mündlichen Verhandlung vor dem LSG vom 15.1.2025 mitgewirkt.
Das BSG ist zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. Es ist das (gemeinsam) nächsthöhere Gericht iS des § 58 Abs 1 SGG. Das LSG für das Saarland hat den Rechtsstreit dem BSG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt (§ 58 Abs 2 SGG). Die Beteiligten des Klageverfahrens sind angehört worden.
2. Es erscheint sachgerecht, das LSG Rheinland-Pfalz in Mainz zum zuständigen Gericht zu bestimmen. Ausgehend vom Wohnort der Klägerin ist dies das nächstgelegene Gericht, das für Entschädigungsklagen sachlich zuständig ist (vgl § 202 Satz 2 SGG iVm § 201 Abs 1 Satz 1 GVG).