Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.04.2026, Az.: B 4 AS 67/26 BH
Ablehnung des Antrags des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für Durchführung des Beschwerdeverfahrens; Fehlende hinreichende Erfolgsaussichten mangels Vorliegen von Zulassungsgründen für Revision; Rechtmäßige Ablehnung der geltend gemachten Mehrleistungen des LSG mangels Vorliegens eines Sonderbedarfs noch eines Härtefallmehrbedarfs
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.04.2026
- Aktenzeichen
- B 4 AS 67/26 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 16189
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:160426BB4AS6726BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hildesheim - 19.08.2025 - AZ: S 24 AS 664/22
- LSG Niedersachsen-Bremen - 13.02.2026 - AZ: L 6 AS 507/25
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Februar 2026 - L 6 AS 507/25 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch nicht benannten Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist unbegründet und daher abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.
1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Eine solche Frage ist hier nicht zu erkennen. Das LSG hat den geltend gemachten Anspruch auf höhere Leistungen für Oktober 2022 bis September 2023 wegen eines Härtefallmehrbedarfs verneint. Dem Kläger werde wegen eines beeinträchtigten Schluckvorgangs und einer Funktionsstörung der Speiseröhre laufend hochkalorische Trinknahrung zu Lasten seiner Krankenkasse verordnet, bei seinen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sei zudem ein ernährungsbedingter Mehrbedarf iH von zehn Prozent des Regelbedarfs für Alleinstehende berücksichtigt. Es fehle jeder Anhaltspunkt für einen noch weitergehenden Mehrbedarf des Klägers, der die behaupteten Ausgaben für Trinknahrung nicht belegt habe. Dies betrifft die Umstände des Einzelfalls und wirft keine grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen auf. In der Rechtsprechung des BSG sind die Voraussetzungen und Grenzen eines Anspruchs auf Härtefallmehrbedarf geklärt (etwa BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 48/17 R - BSGE 127, 78 = SozR 4-4200 § 21 Nr 30, RdNr 15 mwN; BSG vom 12.5.2021 - B 4 AS 88/20 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 35 RdNr 17 ff; BSG vom 26.1.2022 - B 4 AS 3/21 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 36 RdNr 14). Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, obliegt der tatrichterlichen Würdigung. Es ist ebenfalls höchstrichterlich klargestellt, dass bei Festlegung des tatsächlichen Mehrbedarfs nicht von Pauschalen auszugehen ist (zuletzt BSG vom 27.9.2023 - B 7 AS 13/22 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 38 RdNr 26 ff) und dass derjenige, der Leistungen nach dem SGB II begehrt, die objektive Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen trägt (zuletzt BSG vom 28.10.2025 - B 4 AS 122/25 BH - juris RdNr 3 mwN).
2. Es ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) keine Aussicht auf Erfolg verspricht.
3. Nach Aktenlage ist kein Verfahrensmangel ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen könnte und der sich im Beschwerdeverfahren rügen ließe (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten für eine Verletzung der gerichtlichen Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 Satz 1 SGG) oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG). Es ist nicht zu beanstanden, dass das LSG hier von Ermittlungen zum ernährungsbedingten Mehrbedarf abgesehen hat, denn es hat den vom Kläger behaupteten zusätzlichen, über die ärztlich verordnete Trinknahrung hinausgehenden Bedarf schon als nicht hinreichend belegt und damit als unschlüssig erachtet; die Auffassung des Berufungsgerichts ist insoweit maßgeblich (etwa BSG vom 9.8.2021 - B 4 AS 52/21 BH - juris RdNr 5). Ebenso wenig begegnet es Bedenken, dass das LSG die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 SGG durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen hat. Der Kläger ist auch vor der Beschlussfassung ordnungsgemäß angehört worden, auf die Berufungsbegründung musste das LSG dabei nicht eingehen (zum Anhörungserfordernis etwa BSG vom 4.5.2017 - B 5 R 8/17 B - juris RdNr 10; BSG vom 30.8.2017 - B 14 AS 12/17 B - juris RdNr 4; BSG vom 12.3.2019 - B 13 R 273/17 B - juris RdNr 27). Auch eine Zustimmung zum Beschlussverfahren ist nicht erforderlich (BSG vom 19.9.2019 - B 12 KR 21/19 R - BSGE 129, 106 = SozR 4-2400 § 7 Nr 45, RdNr 11; BSG vom 23.8.2022 - B 4 AS 375/21 B - juris RdNr 11). Zum Zeitpunkt des Anhörungsschreibens muss noch keine einstimmige Überzeugungsbildung im Berufungssenat vorliegen (BSG vom 17.12.2020 - B 12 R 23/20 B - juris RdNr 9; BVerwG vom 24.5.2023 - 5 B 20.22 - juris RdNr 14). Dies ist erst Voraussetzung für eine Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG und wird durch die Unterschriften bzw Signaturen der mitwirkenden Richter bezeugt (vgl BSG vom 18.12.1997 - 5 BH (J) 14/97 - SozR 3-1500 § 153 Nr 6 - juris RdNr 9). Im Übrigen hat das LSG in den Gründen des angegriffenen Beschlusses ausgeführt, es habe einstimmig entschieden (zur Darstellung der Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts BSG vom 5.6.2023 - B 5 R 26/23 B - juris RdNr 14, 30 mwN).
Schließlich lässt sich nicht erkennen, dass ein rügefähiger Verfahrensmangel daraus erwachsen könnte, dass das LSG erst mit der Berufungsentscheidung über den bei Berufungseinlegung gestellten PKH-Antrag des Klägers entschieden und dabei auf die Gründe für die Zurückweisung der Berufung verwiesen hat. Ungeachtet der weiterhin offengelassenen Frage, ob einer darauf gestützten Nichtzulassungsbeschwerde bereits § 202 Satz 1 SGG iVm § 557 Abs 2 ZPO entgegenstünde, vermögen Fehler bei der Ablehnung von PKH im Berufungsverfahren nur dann einen relevanten Verfahrensfehler zu begründen, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt des Berufungsverfahrens eine hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels bestanden hätte (BSG vom 2.9.2019 - B 14 AS 251/18 B - juris RdNr 6; BSG vom 5.12.2022 - B 7 AS 105/22 BH - juris RdNr 2; BSG vom 4.4.2024 - B 4 AS 4/24 BH - juris RdNr 4). Dafür spricht hier nichts.