Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.04.2026, Az.: B 8 SO 51/25 BH
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 14.04.2026
- Aktenzeichen
- B 8 SO 51/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 16323
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:140426BB8SO5125BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Reutlingen - 11.03.2025 - AZ: S 5 SO 2209/24 WA
- LSG Baden-Württemberg - 26.06.2025 - AZ: L 7 SO 1170/25
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Juni 2025 - L 7 SO 1170/25 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und die B Rechtsanwälte, wird abgelehnt.
Gründe
I
Im Streit sind im Rahmen einer Wiederaufnahmeklage Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis 8.2.2021.
Die Klägerin beantragte im Juli 2014 beim Beklagten die Gewährung von Grundsicherungsleistungen, was dieser mit der Begründung ablehnte, das vorhandene Renteneinkommen übersteige den Bedarf (Bescheid vom 22.7.2014); ebenso wurde ein Folgeantrag abgelehnt (Bescheid vom 12.5.2016; Widerspruchsbescheid vom 13.9.2016). Nach Abweisung der Klage und Zurückweisung der Berufung (Urteil des Sozialgerichts <SG> Reutlingen vom 18.5.2017; Beschluss des Landessozialgerichts <LSG> Baden-Württemberg vom 7.5.2018) hat das Bundessozialgericht (BSG) den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen (Beschluss vom 6.12.2018 - B 8 SO 38/18 B), weil die vom Beklagten abgelehnten Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 f SGB XII, Bescheid vom 28.5.2018) auch Streitgegenstand des Verfahrens gewesen waren. In der Folge hat das LSG die Berufung der Klägerin gegen das SG-Urteil zurückgewiesen; die erneute Beschwerde hat das BSG als unzulässig verworfen (Urteil des LSG vom 15.9.2021, Beschluss des BSG vom 14.6.2022).
Am 17.10.2024 hat sich die Klägerin an das SG gewandt und unter Vorlage ua einer Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund vom 16.8.2024 die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Aus der Rentenauskunft gehe hervor, dass sie über 33 Jahre Grundrentenzeit habe und somit ein Freibetrag von 100 Euro (auch) für die Vergangenheit Berücksichtigung finden müsse. Die Wiederaufnahmeklage hat keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des SG vom 11.3.2025; Urteil des LSG vom 26.6.2025). Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, Wiederaufnahmegründe lägen nicht vor. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, dass die vorgelegten Unterlagen eine für die Klägerin günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten.
Hiergegen wendet sich die Klägerin und beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> iVm § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Es stellen sich wegen der Frage nach Wiederaufnahmegründen, über die das LSG entschieden hat, keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung. Dies gilt auch, soweit das LSG wegen eines Wiederaufnahmegrunds nach "Auffinden einer unbekannten Urkunde" ergänzend zur Sache ausgeführt hat, das Schreiben der DRV könne dem Anliegen der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen. Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen deshalb ebenso wenig.
Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte, insbesondere weil das SG und ihm folgend das LSG verfahrensfehlerhaft ein Prozess- statt eines Sachurteils erlassen hätten. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die Wiederaufnahmeklage unzulässig war. Nach dem Akteninhalt hat die Klägerin keine Wiederaufnahmegründe (§ 179 SGG iVm §§ 579, 580 ZPO) schlüssig dargelegt. Ein Verfahrensmangel ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass eigentlich das LSG für die Wiederaufnahmeklage ausschließlich zuständig gewesen wäre, das das angefochtene Urteil, mit dem in der Sache entschieden worden ist, erlassen hat (§ 179 SGG iVm § 584 Abs 1 ZPO). Nachdem die Klägerin weder eine Vorabentscheidung über die Frage der Zuständigkeit beantragt noch die fehlende instanzielle Zuständigkeit des SG gerügt hat, war das LSG an die vom SG stillschweigend bejahte eigene instanzielle Zuständigkeit gebunden (§ 17a Abs 1 und 5 Gerichtsverfassungsgesetz <GVG> iVm § 98 Satz 1 SGG analog; vgl ua BVerwG vom 8.1.2004 - 4 B 113/03 - RdNr 2; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 98 RdNr 2).
Mit der Ablehnung von PKH entfällt die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG, § 121 Abs 1 ZPO).