Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.04.2026, Az.: B 2 U 14/26 B
Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 13.04.2026
- Aktenzeichen
- B 2 U 14/26 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 13982
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:130426BB2U1426B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Chemnitz - 25.07.2024 - AZ: S 4 U 176/23
- LSG Sachsen - 09.12.2025 - AZ: L 5 U 88/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat die Klägerin durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 20.3.2026 mitgeteilt, dass sie die Vertretung niedergelegt haben.
Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 2.4.2026 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.